Dienstag, 14. Oktober 2014

Förderung betrieblicher Umschulung

Förderung  betrieblicher Umschulung durch das jobcenter Kreis Steinfurt

Das jobcenter Kreis Steinfurt fördert betriebliche Umschulungen. Unternehmen und Gewerbebetreibende, die die Voraussetzung für die Durchführung einer Umschulung erfüllen, haben die Möglichkeit, in Zusammenarbeit mit der Arbeitsvermittlung der jobcenter Kreis Steinfurt, geeignete Bewerberinnen und Bewerber zu akquirieren.

Das Verfahren
Nehmen Sie Kontakt mit der Arbeitsvermittlung auf. Diese wird sich Ihren Bedürfnissen entsprechend um eine  Vorauswahl geeigneter Bewerber/innen kümmern. Eine kurzfristige Terminierung eines ersten Bewerbungsgespräches wird koordiniert.

Die Auswahl an Bewerber/innen
Umschulungen können in nahezu allen Bereichen durchgeführt werden. Die Personalauswahl erfolgt in enger Abstimmung mit den Arbeitsvermittler/innen der Arbeitsvermittlung.

Welche Aufwendungen entstehen  Ihnen als Unternehmen/Betrieb?
Als Umschulungsbetrieb stellen Sie die Umschulung einschließlich alle außer- und/oder überbetrieblichen Schulungen und Qualifizierungsmaßnahmen sicher. Sie bereiten den/die Umschülerin auf die Abschlussprüfung vor. Im Rahmen der Umschulung besteht für alle Umschüler/innen grundsätzlich die Möglichkeit zur Teilnahme an der schulischen Ausbildung am Berufskolleg (duales System).

Wie wird der Lebensunterhalt der Umschüler/innen sichergestellt?
Die Umschüler/innen erhalten für die Dauer der Umschulung Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, d.h. der Lebensunterhalt wird durch das jobcenter Kreis Steinfurt sichergestellt.
Die Umschüler/innen erhalten in der Regel vom Arbeitsgeber /Umschulungsbetrieb keine Vergütung, Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung von 100€ mtl. Durch die Arbeitgeber/innen wird begrüßt.

Dauer der Umschulung
Umschulungen sind grundsätzlich in 2/3 der regulären Ausbildungszeit durchzuführen. Die Umschüler/innenbeginnen daher in der Regel im 2. Ausbildungsjahr, um die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Auch zweijährige Berufsausbildungen sind mit entsprechender Verkürzung als Umschulung möglich.

Unterstützung
Damit die lernspezifischen Anforderungen dennoch erfüllt werden, können verschiedene zusätzliche Hilfen angeboten werden – z.B. sogenannte umschulungsbegleitende Hilfen (ubH) bei zertifizierten Bildungsträgern. Die Kosten übernimmt das jobcenter.

Sonstige Leistungen
Umschüler/innen erhalten zusätzliche Leistungen vom jobcenter, z.B. Fahrtkosten, Aufwendungen für Lernmittel und Kinderbetreuungskosten, soweit erforderlich.

Welche Risiken tragen beide Seiten?
KEINE! Jeder kann nur gewinnen! Während der Probezeit besteht – wie in einem regulären Ausbildungsverhältnis – die sofortige Kündbarkeit von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen, anschließend gelten die tariflichen oder gesetzlichen Kündigungsbestimmungen.

Abschluss der Umschulung, wie geht’s weiter?
Nach der Abschlussprüfung vor der zuständigen Kammer besteht die Möglichkeit, den/die Umschüler/in in Ihrem Betrieb einzustellen. Es besteht keine Verpflichtung zur Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis.

Aber denken Sie daran: Sichern Sie sich langfristig Ihre Mitarbeiter/innen.- Der demografische Wandel wird nach und nach nahezu alle Branchen erreichen.

Montag, 13. Oktober 2014

Bildung und Teilhabe

Das Bildungs- und Teilhabepaket

Das „Bildungs- und Teilhabepaket"  hat das Ziel, Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen zu fördern und zu unterstützen. Sie sollen nicht von Kultur, Sport und Freizeit, Mittagessen, Ausflügen und Klassenfahrten, Schülerfahrtkosten und Lernförderung ausgeschlossen sein, nur weil das Geld nicht reicht.
Ab sofort können diese Kinder und Jugendlichen z. B. bei Ausflügen und Ferienfreizeiten mitfahren, Sport- und Musikangebote nutzen, bei Bedarf Nachhilfe bekommen oder am gemeinsamen Mittagessen in der Schule, der Kindertageseinrichtung, dem Hort oder bei der Tagesmutter teilnehmen. Diese Informationen sollen Ihnen zeigen, was alles möglich ist, wer die Leistungen bekommen kann und wie Sie und Ihr Kind die Förderung erhalten können.
Wer kann die Leistungen erhalten?
Haben Sie bzw. Ihre Kinder Anspruch auf
  • SGB II-Leistungen (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld)
  • SGB XII-Leistungen (Hilfe zum Lebensunterhalt),
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz,
  • Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz oder
  • auf Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz?
Dann haben Sie auch Anspruch auf die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets!

Welche Leistungen gibt es?

Folgende Bedarfe können bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung (Schülerinnen und Schüler) erhalten, grundsätzlich berücksichtigt werden:
  • Aufwendungen für Kita-Ausflüge sowie für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler

    • Die von der Kindertageseinrichtung oder der Schule bescheinigten Kosten können übernommen werden; die Einhaltung der jeweils gültigen schulrechtlichen Bestimmungen ist von der Schule zu bestätigen. Übernommen werden die Kosten für die Fahrt, nicht jedoch für Taschengeld.
  • Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler
    • Erstmals für das Schuljahr 2011/2012 erhalten Schülerinnen und Schüler jeweils zum 1. August 70,00 € und zum 1. Februar 30,00 €. Notwendige Anschaffungen für Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, Sportkleidung und anderes sollen dadurch erleichtert werden.
  • Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und Schüler
    • Wenn die Schülerbeförderungskosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges nicht oder nicht vollständig durch den zuständigen Schulträger übernommen werden, besteht ggf. ein Anspruch auf Zuschuss zu diesen Kosten durch das Jobcenter. Dem Antrag ist ein Nachweis des jeweiligen Schulamtes beizufügen, aus welchen Gründen die Kosten nicht vollständig getragen werden.
  • Lernförderung für Schülerinnen und Schüler
    • Wenn die schulischen Angebote nicht ausreichen, um bestehende Lerndefizite zu beheben, können Leistungen für eine ergänzende, erforderliche und angemessene Lernförderung übernommen werden. Dem Antrag ist ein Nachweis der Schule über die Notwendigkeit der Lernförderung beizufügen. Schulische Angebote der Lernförderung sind vorrangig zu nutzen.
  • Mehraufwendungen für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler und für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird
    • Wenn Schulen oder Kindertageseinrichtungen ein gemeinschaftliches Mittagessen anbieten, kann ein Zuschuss gewährt werden, um die entstehenden Mehraufwendungen auszugleichen. Die Schülerinnen und Schüler müssen einen Eigenanteil in Höhe von 1,00 € pro Mahlzeit zahlen. Kosten für Verpflegung, die am Kiosk oder in einem Lebensmittelgeschäft erworben werden können (z.B. belegte Brötchen, Schokoriegel), werden nicht bezuschusst.
Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden Bedarfe für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben berücksichtigt. Dies sind:
  • Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit
  • Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung
  • die Teilnahme an Freizeiten
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten einen Gutschein im Wert von 10,00 € monatlich. Diese Gutscheine können eingelöst werden, um z.B. Musikunterricht zu nehmen, den Mitgliedsbeitrag für Vereine zu zahlen oder an Ferienfreizeiten teilzunehmen.

Wie werden die Leistungen erbracht?

Die Leistungen für den Schulbedarf und die Schülerbeförderung werden als Geldleistungen erbracht.
Bei den Aufwendungen für die Lernförderung erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid und der Leistungserbringer (z.B. Nachhilfelehrer) eine Kostenübernahmeerklärung für das entsprechende Nachhilfeangebot.
Für alle anderen Leistungen (Ausflüge und Klassenfahrten, Mittagsverpflegung, Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben)erhalten Sie von Ihrem Jobcenter bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Gutscheine. Die Gutscheine können Sie beim jeweiligen Leistungsanbieter (z.B. Sportverein, Kindertageseinrichtung, Schule) abgeben. Der Anbieter rechnet den Gutschein dann mit dem Jobcenter ab.



Donnerstag, 18. September 2014

Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss

Für Alleinerziehende erfolgt die Erziehung ihrer Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem seit dem 1. Januar 1980 geltenden Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.
Wer erhält Unterhaltsvorschuss?

Danach haben Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder regelmäßigen Unterhalt oder nicht mindestens den gesetzlichen Mindestunterhalt gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB minus des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes von dem anderen Elternteil beziehungsweise nach dessen Tod Unterhalt in Form von Waisenbezügen erhalten, Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für maximal 72 Monate. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für Eltern. Vom Jugendamt wird für die Beantragung des Unterhaltsvorschusses ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil nicht vorausgesetzt. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes ergeben sich seit 1. Januar 2010 folgende Unterhaltsvorschussbeträge:

für Kinder bis unter 6 Jahre 133 EUR pro Monat

für ältere Kinder bis unter 12 Jahren 180 EUR pro Monat


Antrag auf Unterhaltsvorschuss wird im zuständigen Jugendamt- Unterhaltsvorschusskasse gestellt.

Quelle: www.bmfsfj.de

Babysprechstunde Osnabrück

Babysprechstunde Osnabrück
Universität Osnabrück
Gebäude 68
Artilleriestraße 34
49076 Osnabrück


Die Babysprechstunde ist eine psychosoziale Beratungsstelle für Eltern und ihre Kinder im Alter von 0 bis drei Jahren.


Weil es nicht immer einfach ist...

Eltern eines Babys zu sein...

zu wissen, was gut für das Kind ist...

Raum für sich zu schaffen...

als Eltern den eigenen Weg zu gehen...

...bietet die Uni Osnabrück kostenlos Beratung zu diesen Problemen an.



Quelle: www.babysprechstunde-uni-osnabrueck.de

Grundsicherung

Arbeitslosengeld II / Sozialgeld

Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren erhalten. Personen die nicht erwerbsfähig sind, können Sozialgeld erhalten. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind Leistungen, die eine Grundsicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten sollen. Was dem Einzelnen dabei zusteht, hat der Gesetzgeber in sogenannten „Regelbedarfen“ festgelegt.

Regelbedarf
Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ab.
Einen Anspruch auf den vollen Regelbedarf haben Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Volljährige, deren Partner minderjährig ist. Er beträgt seit dem 1. Januar 2014 bundeseinheitlich 391 €. Der Regelbedarf für volljährige Partner beträgt jeweils 353 €. Kinder, die jünger als 6 Jahre sind, erhalten 229 € und von 6. bis einschließlich 13 Jahren sind es dann 261 €. Kinder bzw. Jugendliche in einem Alter von 14 Jahren bis 17 Jahren erhalten 296 €. Junge Erwachsene ab 18 Jahren, die noch keine 25 Jahre alt sind und bei ihren Eltern wohnen oder Personen zwischen 15 und unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umgezogen sind, erhalten 313 €.
Junge Erwachsene, die 25 Jahre und älter sind, müssen einen eigenen Antrag auf Arbeitslosengeld II (Alg II) stellen, unabhängig davon, ob sie in einer eigenen Wohnung oder bei den Eltern wohnen. Personen, die in einem eigenen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, wenn sie mindestens 15 Jahre alt sind.


Sozialgeld
Nicht erwerbsfähige Leistungsbedürftige erhalten Sozialgeld, wenn in ihrer Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger lebt.

Unterkunft und Heizung
Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.
Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, jedoch nicht die Tilgungsraten für Kredite.
Unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, bekommen die Kosten für Unterkunft und Heizung allerdings nur dann ersetzt, wenn der kommunale Träger dem Auszug zugestimmt hat. Die Zustimmung erhalten Sie über den für Ihre Leistungen zuständigen Ansprechpartner. Es muss zugestimmt werden, wenn
  • die Betroffenen aus „schwerwiegenden sozialen Gründen“ nicht bei den Eltern wohnen können,
  • der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder
  • ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt.
Einmalige Leistungen
Über die Regelleistung hinaus können Sie einmalige Leistungen als Darlehen oder Geld- und Sachleistung erhalten für
  • die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
  • die Erstausstattung für Bekleidung (auch bei Schwangerschaften und Geburt) und
  • die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden unter 25-jährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/-in: Der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt.
Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.


Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.

Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.

Stand 01.01.2014


Quelle: www.arbeitsagentur.de

Kindergeldzuschlag

Kinderzuschlag

Überblick zu den wichtigsten Regelungen für Eltern, die einen Kinderzuschlag beanspruchen möchten.

Alleinerziehende und Elternpaare haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn

· für diese Kinder Kindergeld bezogen wird,

· die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen,

· das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und

· der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht.

Die Mindesteinkommensgrenze beträgt für Elternpaare 900 Euro, für Alleinerziehende 600 Euro. Den Kinderzuschlag können Eltern nur dann beanspruchen, wenn ihre monatlichen Einnahmen in Geld oder Geldeswert (z. B. Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld I, Krankengeld etc.) die jeweilige Mindesteinkommensgrenze erreichen.

Gleichzeitig darf das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen (Bruttoeinkommen und –vermögen gemindert um etwaige Abzugsbeträge) die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigen. Die Höchsteinkommensgrenze setzt sich aus dem elterlichen Bedarf im Sinne der Regelungen zum Arbeitslosengeld II und dem prozentualen Anteil an den Wohnkosten (Bemessungsgrenze) sowie dem Gesamtkinderzuschlag zusammen.

Ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld beziehungsweise Leistungen der Sozialhilfe und Kinderzuschlag ist nicht möglich.

Die Höhe des Kinderzuschlages bemisst sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern und der Kinder; er beträgt höchstens 140 Euro/Monat je Kind und wird zusammen mit dem Kindergeld monatlich gezahlt.

Zusätzlich können Bezieher von Kinderzuschlag für ihre Kinder auch Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.

Im Einzelnen kommen hierbei folgende Leistungen in Betracht:

· eintägige Ausflüge von Schule oder Kindertagesstätte,

· mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kindertagesstätte,

· Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf

· Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule,

· angemessene Lernförderung,

· gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, Kindertagesstätte oder Hort sowie

· Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft

Die Bildungs- und Teilhabeleistungen sind bei der zuständigen kommunalen Stelle zu beantragen. Dort erhalten Sie auch entsprechende Antragsvordrucke.

Kinderzuschlag ist ausschließlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Sie ist auch für die Bearbeitung zuständig. Dies gilt gleichermaßen für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Über den Antrag auf Kinderzuschlag entscheidet die Familienkasse durch schriftlichen Bescheid.

Bei Fragen zur Antragstellung und zu ihrem konkreten Einzelfall wenden Sie sich am besten persönlich an die für Ihren Wohnort zuständige Familienkasse.

Stand 06.12.2012

Quelle www.arbeitsagentur.de

Anträge bekommt man beim Arbeitsamt.

Die ausgefüllten Anträge und die benötigten Nachweise, werden beim zuständigen Arbeitsamt eingereicht.