Mittwoch, 12. November 2014
Dienstag, 14. Oktober 2014
Förderung betrieblicher Umschulung
Förderung betrieblicher Umschulung durch das jobcenter
Kreis Steinfurt
Das
jobcenter Kreis Steinfurt fördert betriebliche Umschulungen. Unternehmen und
Gewerbebetreibende, die die Voraussetzung für die Durchführung einer Umschulung
erfüllen, haben die Möglichkeit, in Zusammenarbeit mit der Arbeitsvermittlung
der jobcenter Kreis Steinfurt, geeignete Bewerberinnen und Bewerber zu
akquirieren.
Das Verfahren
Nehmen
Sie Kontakt mit der Arbeitsvermittlung auf. Diese wird sich Ihren Bedürfnissen
entsprechend um eine Vorauswahl
geeigneter Bewerber/innen kümmern. Eine kurzfristige Terminierung eines ersten
Bewerbungsgespräches wird koordiniert.
Die Auswahl an Bewerber/innen
Umschulungen
können in nahezu allen Bereichen durchgeführt werden. Die Personalauswahl
erfolgt in enger Abstimmung mit den Arbeitsvermittler/innen der
Arbeitsvermittlung.
Welche Aufwendungen
entstehen Ihnen als Unternehmen/Betrieb?
Als
Umschulungsbetrieb stellen Sie die Umschulung einschließlich alle außer-
und/oder überbetrieblichen Schulungen und Qualifizierungsmaßnahmen sicher. Sie
bereiten den/die Umschülerin auf die Abschlussprüfung vor. Im Rahmen der
Umschulung besteht für alle Umschüler/innen grundsätzlich die Möglichkeit zur
Teilnahme an der schulischen Ausbildung am Berufskolleg (duales System).
Wie wird der Lebensunterhalt der
Umschüler/innen sichergestellt?
Die Umschüler/innen
erhalten für die Dauer der Umschulung Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II,
d.h. der Lebensunterhalt wird durch das jobcenter Kreis Steinfurt
sichergestellt.
Die
Umschüler/innen erhalten in der Regel vom Arbeitsgeber /Umschulungsbetrieb keine
Vergütung, Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung von 100€ mtl. Durch die
Arbeitgeber/innen wird begrüßt.
Dauer der Umschulung
Umschulungen
sind grundsätzlich in 2/3 der regulären Ausbildungszeit durchzuführen. Die
Umschüler/innenbeginnen daher in der Regel im 2. Ausbildungsjahr, um die
gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Auch zweijährige Berufsausbildungen sind
mit entsprechender Verkürzung als Umschulung möglich.
Unterstützung
Damit
die lernspezifischen Anforderungen dennoch erfüllt werden, können verschiedene
zusätzliche Hilfen angeboten werden – z.B. sogenannte umschulungsbegleitende
Hilfen (ubH) bei zertifizierten Bildungsträgern. Die Kosten übernimmt das
jobcenter.
Sonstige Leistungen
Umschüler/innen
erhalten zusätzliche Leistungen vom jobcenter, z.B. Fahrtkosten, Aufwendungen
für Lernmittel und Kinderbetreuungskosten, soweit erforderlich.
Welche Risiken tragen beide
Seiten?
KEINE!
Jeder kann nur gewinnen! Während der Probezeit besteht – wie in einem regulären
Ausbildungsverhältnis – die sofortige Kündbarkeit von beiden Seiten ohne
Angabe von Gründen, anschließend gelten die tariflichen oder gesetzlichen Kündigungsbestimmungen.
Abschluss der Umschulung, wie geht’s
weiter?
Nach
der Abschlussprüfung vor der zuständigen Kammer besteht die Möglichkeit,
den/die Umschüler/in in Ihrem Betrieb einzustellen. Es besteht keine Verpflichtung
zur Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis.
Aber
denken Sie daran: Sichern Sie sich langfristig Ihre Mitarbeiter/innen.- Der
demografische Wandel wird nach und nach nahezu alle Branchen erreichen.
Quelle: www.jobcenter-kreis-steinfurt.de
Montag, 13. Oktober 2014
Bildung und Teilhabe
Das
Bildungs- und Teilhabepaket
Das „Bildungs-
und Teilhabepaket" hat das Ziel, Kinder und
Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen zu fördern und zu
unterstützen. Sie sollen nicht von Kultur, Sport und Freizeit, Mittagessen,
Ausflügen und Klassenfahrten, Schülerfahrtkosten und Lernförderung
ausgeschlossen sein, nur weil das Geld nicht reicht.
Ab
sofort können diese Kinder und Jugendlichen z. B. bei Ausflügen und
Ferienfreizeiten mitfahren, Sport- und Musikangebote nutzen,
bei Bedarf Nachhilfe bekommen oder am gemeinsamen
Mittagessen in der Schule, der Kindertageseinrichtung, dem Hort oder
bei der Tagesmutter teilnehmen. Diese Informationen sollen Ihnen
zeigen, was alles möglich ist, wer die
Leistungen bekommen kann und wie Sie und Ihr Kind die
Förderung erhalten können.
Wer
kann die Leistungen erhalten?
Haben
Sie bzw. Ihre Kinder Anspruch auf
- SGB II-Leistungen
(Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld)
- SGB XII-Leistungen (Hilfe
zum Lebensunterhalt),
- Wohngeld nach dem
Wohngeldgesetz,
- Kinderzuschlag nach dem
Bundeskindergeldgesetz oder
- auf Leistungen nach
Asylbewerberleistungsgesetz?
Dann
haben Sie auch Anspruch auf die Leistungen des Bildungs- und
Teilhabepakets!
Welche
Leistungen gibt es?
Folgende
Bedarfe können bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine
Ausbildungsvergütung (Schülerinnen und Schüler) erhalten, grundsätzlich berücksichtigt
werden:
- Aufwendungen für Kita-Ausflüge sowie
für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für
Schülerinnen und Schüler
- Die von der
Kindertageseinrichtung oder der Schule bescheinigten Kosten können
übernommen werden; die Einhaltung der jeweils gültigen schulrechtlichen
Bestimmungen ist von der Schule zu bestätigen. Übernommen werden die
Kosten für die Fahrt, nicht jedoch für Taschengeld.
- Ausstattung mit
persönlichem Schulbedarf für Schülerinnen und Schüler
- Erstmals für das
Schuljahr 2011/2012 erhalten Schülerinnen und Schüler jeweils zum 1.
August 70,00 € und zum 1. Februar 30,00 €. Notwendige Anschaffungen für
Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien, Sportkleidung und anderes
sollen dadurch erleichtert werden.
- Schülerbeförderungskosten für Schülerinnen und
Schüler
- Wenn die
Schülerbeförderungskosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule des
gewählten Bildungsganges nicht oder nicht vollständig durch den
zuständigen Schulträger übernommen werden, besteht ggf. ein Anspruch auf
Zuschuss zu diesen Kosten durch das Jobcenter. Dem Antrag ist ein
Nachweis des jeweiligen Schulamtes beizufügen, aus welchen Gründen die
Kosten nicht vollständig getragen werden.
- Lernförderung für Schülerinnen und
Schüler
- Wenn die schulischen
Angebote nicht ausreichen, um bestehende Lerndefizite zu beheben, können
Leistungen für eine ergänzende, erforderliche und angemessene
Lernförderung übernommen werden. Dem Antrag ist ein Nachweis der Schule
über die Notwendigkeit der Lernförderung beizufügen. Schulische Angebote
der Lernförderung sind vorrangig zu nutzen.
- Mehraufwendungen für die gemeinschaftliche
Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler und für Kinder,
die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege
geleistet wird
- Wenn Schulen oder
Kindertageseinrichtungen ein gemeinschaftliches Mittagessen anbieten,
kann ein Zuschuss gewährt werden, um die entstehenden Mehraufwendungen auszugleichen.
Die Schülerinnen und Schüler müssen einen Eigenanteil in Höhe von 1,00 €
pro Mahlzeit zahlen. Kosten für Verpflegung, die am Kiosk oder in einem
Lebensmittelgeschäft erworben werden können (z.B. belegte Brötchen,
Schokoriegel), werden nicht bezuschusst.
Für
Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden Bedarfe
für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben berücksichtigt.
Dies sind:
- Mitgliedsbeiträge in den
Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit
- Unterricht in
künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare
angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung
- die Teilnahme an
Freizeiten
Kinder
und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten einen Gutschein im Wert von
10,00 € monatlich. Diese Gutscheine können eingelöst werden, um z.B.
Musikunterricht zu nehmen, den Mitgliedsbeitrag für Vereine zu zahlen oder an
Ferienfreizeiten teilzunehmen.
Wie
werden die Leistungen erbracht?
Die
Leistungen für den Schulbedarf und die Schülerbeförderung werden
als Geldleistungen erbracht.
Bei
den Aufwendungen für die Lernförderung erhalten Sie einen
Bewilligungsbescheid und der Leistungserbringer (z.B. Nachhilfelehrer) eine
Kostenübernahmeerklärung für das entsprechende Nachhilfeangebot.
Für alle
anderen Leistungen (Ausflüge und Klassenfahrten, Mittagsverpflegung, Teilhabe
am sozialen und kulturellen Leben)erhalten Sie von Ihrem Jobcenter bei der
Stadt- oder Gemeindeverwaltung Gutscheine. Die Gutscheine können Sie beim
jeweiligen Leistungsanbieter (z.B. Sportverein, Kindertageseinrichtung, Schule)
abgeben. Der Anbieter rechnet den Gutschein dann mit dem Jobcenter ab.
Quelle:
www.jobcenter-kreis-steinfurt.de
Donnerstag, 18. September 2014
Unterhaltsvorschuss
Der Unterhaltsvorschuss
Für Alleinerziehende erfolgt die Erziehung ihrer Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem seit dem 1. Januar 1980 geltenden Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.
Wer erhält Unterhaltsvorschuss?
Danach haben Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder regelmäßigen Unterhalt oder nicht mindestens den gesetzlichen Mindestunterhalt gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB minus des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes von dem anderen Elternteil beziehungsweise nach dessen Tod Unterhalt in Form von Waisenbezügen erhalten, Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für maximal 72 Monate. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für Eltern. Vom Jugendamt wird für die Beantragung des Unterhaltsvorschusses ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil nicht vorausgesetzt. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes ergeben sich seit 1. Januar 2010 folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
Quelle: www.bmfsfj.de
Für Alleinerziehende erfolgt die Erziehung ihrer Kinder meist unter erschwerten Bedingungen. Die Situation verschärft sich noch, wenn das Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder dieser nicht rechtzeitig gezahlt wird. Diese besondere Lebenssituation soll mit der Unterhaltsleistung nach dem seit dem 1. Januar 1980 geltenden Unterhaltsvorschussgesetz erleichtert werden.
Wer erhält Unterhaltsvorschuss?
Danach haben Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder regelmäßigen Unterhalt oder nicht mindestens den gesetzlichen Mindestunterhalt gemäß § 1612 a Abs. 1 BGB minus des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes von dem anderen Elternteil beziehungsweise nach dessen Tod Unterhalt in Form von Waisenbezügen erhalten, Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für maximal 72 Monate. Hierbei gibt es keine Einkommensgrenze für Eltern. Vom Jugendamt wird für die Beantragung des Unterhaltsvorschusses ein gerichtliches Unterhaltsurteil gegen den anderen Elternteil nicht vorausgesetzt. Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, aber nicht leistungswillig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Nach Abzug des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes ergeben sich seit 1. Januar 2010 folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
für Kinder bis unter 6 Jahre 133 EUR pro Monat
für ältere Kinder bis unter 12 Jahren 180 EUR pro Monat
Antrag auf Unterhaltsvorschuss wird im zuständigen Jugendamt- Unterhaltsvorschusskasse gestellt.
für ältere Kinder bis unter 12 Jahren 180 EUR pro Monat
Antrag auf Unterhaltsvorschuss wird im zuständigen Jugendamt- Unterhaltsvorschusskasse gestellt.
Babysprechstunde Osnabrück
Babysprechstunde Osnabrück
Universität Osnabrück
Gebäude 68
Artilleriestraße 34
49076 Osnabrück
Die Babysprechstunde ist eine psychosoziale Beratungsstelle für Eltern und ihre Kinder im Alter von 0 bis drei Jahren.
Weil es nicht immer einfach ist...
Eltern eines Babys zu sein...
zu wissen, was gut für das Kind ist...
Raum für sich zu schaffen...
als Eltern den eigenen Weg zu gehen...
...bietet die Uni Osnabrück kostenlos Beratung zu diesen Problemen an.
Quelle: www.babysprechstunde-uni-osnabrueck.de
Universität Osnabrück
Gebäude 68
Artilleriestraße 34
49076 Osnabrück
Die Babysprechstunde ist eine psychosoziale Beratungsstelle für Eltern und ihre Kinder im Alter von 0 bis drei Jahren.
Weil es nicht immer einfach ist...
Eltern eines Babys zu sein...
zu wissen, was gut für das Kind ist...
Raum für sich zu schaffen...
als Eltern den eigenen Weg zu gehen...
...bietet die Uni Osnabrück kostenlos Beratung zu diesen Problemen an.
Quelle: www.babysprechstunde-uni-osnabrueck.de
Grundsicherung
Arbeitslosengeld
II / Sozialgeld
Arbeitslosengeld
II können alle erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen im Alter von 15
Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren
erhalten. Personen die nicht erwerbsfähig sind, können Sozialgeld erhalten.
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld sind Leistungen, die eine Grundsicherung des
Lebensunterhaltes gewährleisten sollen. Was dem Einzelnen dabei zusteht, hat
der Gesetzgeber in sogenannten „Regelbedarfen“ festgelegt.
Regelbedarf
Der
Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie
(ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des
täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und
die Teilnahme am kulturellen Leben ab.
Einen Anspruch auf den vollen Regelbedarf haben Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Volljährige, deren Partner minderjährig ist. Er beträgt seit dem 1. Januar 2014 bundeseinheitlich 391 €. Der Regelbedarf für volljährige Partner beträgt jeweils 353 €. Kinder, die jünger als 6 Jahre sind, erhalten 229 € und von 6. bis einschließlich 13 Jahren sind es dann 261 €. Kinder bzw. Jugendliche in einem Alter von 14 Jahren bis 17 Jahren erhalten 296 €. Junge Erwachsene ab 18 Jahren, die noch keine 25 Jahre alt sind und bei ihren Eltern wohnen oder Personen zwischen 15 und unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umgezogen sind, erhalten 313 €.
Junge Erwachsene, die 25 Jahre und älter sind, müssen einen eigenen Antrag auf Arbeitslosengeld II (Alg II) stellen, unabhängig davon, ob sie in einer eigenen Wohnung oder bei den Eltern wohnen. Personen, die in einem eigenen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, wenn sie mindestens 15 Jahre alt sind.
Einen Anspruch auf den vollen Regelbedarf haben Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Volljährige, deren Partner minderjährig ist. Er beträgt seit dem 1. Januar 2014 bundeseinheitlich 391 €. Der Regelbedarf für volljährige Partner beträgt jeweils 353 €. Kinder, die jünger als 6 Jahre sind, erhalten 229 € und von 6. bis einschließlich 13 Jahren sind es dann 261 €. Kinder bzw. Jugendliche in einem Alter von 14 Jahren bis 17 Jahren erhalten 296 €. Junge Erwachsene ab 18 Jahren, die noch keine 25 Jahre alt sind und bei ihren Eltern wohnen oder Personen zwischen 15 und unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umgezogen sind, erhalten 313 €.
Junge Erwachsene, die 25 Jahre und älter sind, müssen einen eigenen Antrag auf Arbeitslosengeld II (Alg II) stellen, unabhängig davon, ob sie in einer eigenen Wohnung oder bei den Eltern wohnen. Personen, die in einem eigenen Haushalt leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, wenn sie mindestens 15 Jahre alt sind.
Sozialgeld
Nicht
erwerbsfähige Leistungsbedürftige erhalten Sozialgeld, wenn in ihrer
Bedarfsgemeinschaft mindestens ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger lebt.
Unterkunft und Heizung
Unterkunft und Heizung
Die
Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen.
Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, jedoch nicht die Tilgungsraten für Kredite.
Unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, bekommen die Kosten für Unterkunft und Heizung allerdings nur dann ersetzt, wenn der kommunale Träger dem Auszug zugestimmt hat. Die Zustimmung erhalten Sie über den für Ihre Leistungen zuständigen Ansprechpartner. Es muss zugestimmt werden, wenn
Haben Sie ein eigenes Haus oder eine Eigentumswohnung, gehören zu den Kosten der Unterkunft die damit verbundenen Belastungen, jedoch nicht die Tilgungsraten für Kredite.
Unter 25-Jährige, die bei den Eltern ausziehen wollen, bekommen die Kosten für Unterkunft und Heizung allerdings nur dann ersetzt, wenn der kommunale Träger dem Auszug zugestimmt hat. Die Zustimmung erhalten Sie über den für Ihre Leistungen zuständigen Ansprechpartner. Es muss zugestimmt werden, wenn
- die Betroffenen aus
„schwerwiegenden sozialen Gründen“ nicht bei den Eltern wohnen können,
- der Umzug zur
Eingliederung in den Arbeitsmarkt nötig ist oder
- ein sonstiger
schwerwiegender Grund vorliegt.
Einmalige
Leistungen
Über
die Regelleistung hinaus können Sie einmalige Leistungen als Darlehen oder
Geld- und Sachleistung erhalten für
- die Erstausstattung der
Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
- die Erstausstattung für
Bekleidung (auch bei Schwangerschaften und Geburt) und
- die Anschaffung und
Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen
Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Wie
unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine
Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt
lebenden unter 25-jährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur
zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes
Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind
Partner/-in: Der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die
Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen
Lebenspartnerschaft lebt.
Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.
Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.
Was
ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine
eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft
zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein
gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind
insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame
Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige
Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und
Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.
Was
passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Im
Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die
persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen
einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des
Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In
einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich
somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es
Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.
Stand
01.01.2014
Quelle: www.arbeitsagentur.de
Kindergeldzuschlag
Kinderzuschlag
Überblick zu den wichtigsten Regelungen für Eltern, die einen Kinderzuschlag beanspruchen möchten.
Alleinerziehende und Elternpaare haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn
· für diese Kinder Kindergeld bezogen wird,
· die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen,
· das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und
· der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht.
Die Mindesteinkommensgrenze beträgt für Elternpaare 900 Euro, für Alleinerziehende 600 Euro. Den Kinderzuschlag können Eltern nur dann beanspruchen, wenn ihre monatlichen Einnahmen in Geld oder Geldeswert (z. B. Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld I, Krankengeld etc.) die jeweilige Mindesteinkommensgrenze erreichen.
Gleichzeitig darf das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen (Bruttoeinkommen und –vermögen gemindert um etwaige Abzugsbeträge) die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigen. Die Höchsteinkommensgrenze setzt sich aus dem elterlichen Bedarf im Sinne der Regelungen zum Arbeitslosengeld II und dem prozentualen Anteil an den Wohnkosten (Bemessungsgrenze) sowie dem Gesamtkinderzuschlag zusammen.
Ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld beziehungsweise Leistungen der Sozialhilfe und Kinderzuschlag ist nicht möglich.
Die Höhe des Kinderzuschlages bemisst sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern und der Kinder; er beträgt höchstens 140 Euro/Monat je Kind und wird zusammen mit dem Kindergeld monatlich gezahlt.
Zusätzlich können Bezieher von Kinderzuschlag für ihre Kinder auch Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.
Im Einzelnen kommen hierbei folgende Leistungen in Betracht:
· eintägige Ausflüge von Schule oder Kindertagesstätte,
· mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kindertagesstätte,
· Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
· Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule,
· angemessene Lernförderung,
· gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, Kindertagesstätte oder Hort sowie
· Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
Die Bildungs- und Teilhabeleistungen sind bei der zuständigen kommunalen Stelle zu beantragen. Dort erhalten Sie auch entsprechende Antragsvordrucke.
Kinderzuschlag ist ausschließlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Sie ist auch für die Bearbeitung zuständig. Dies gilt gleichermaßen für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Über den Antrag auf Kinderzuschlag entscheidet die Familienkasse durch schriftlichen Bescheid.
Bei Fragen zur Antragstellung und zu ihrem konkreten Einzelfall wenden Sie sich am besten persönlich an die für Ihren Wohnort zuständige Familienkasse.
Stand 06.12.2012
Quelle www.arbeitsagentur.de
Anträge bekommt man beim Arbeitsamt.
Die ausgefüllten Anträge und die benötigten Nachweise, werden beim zuständigen Arbeitsamt eingereicht.
Überblick zu den wichtigsten Regelungen für Eltern, die einen Kinderzuschlag beanspruchen möchten.
Alleinerziehende und Elternpaare haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn
· für diese Kinder Kindergeld bezogen wird,
· die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen,
· das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und
· der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht.
Die Mindesteinkommensgrenze beträgt für Elternpaare 900 Euro, für Alleinerziehende 600 Euro. Den Kinderzuschlag können Eltern nur dann beanspruchen, wenn ihre monatlichen Einnahmen in Geld oder Geldeswert (z. B. Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld I, Krankengeld etc.) die jeweilige Mindesteinkommensgrenze erreichen.
Gleichzeitig darf das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen (Bruttoeinkommen und –vermögen gemindert um etwaige Abzugsbeträge) die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigen. Die Höchsteinkommensgrenze setzt sich aus dem elterlichen Bedarf im Sinne der Regelungen zum Arbeitslosengeld II und dem prozentualen Anteil an den Wohnkosten (Bemessungsgrenze) sowie dem Gesamtkinderzuschlag zusammen.
Ein gleichzeitiger Bezug von Arbeitslosengeld II/Sozialgeld beziehungsweise Leistungen der Sozialhilfe und Kinderzuschlag ist nicht möglich.
Die Höhe des Kinderzuschlages bemisst sich nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern und der Kinder; er beträgt höchstens 140 Euro/Monat je Kind und wird zusammen mit dem Kindergeld monatlich gezahlt.
Zusätzlich können Bezieher von Kinderzuschlag für ihre Kinder auch Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.
Im Einzelnen kommen hierbei folgende Leistungen in Betracht:
· eintägige Ausflüge von Schule oder Kindertagesstätte,
· mehrtägige Klassenfahrten von Schule oder Kindertagesstätte,
· Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
· Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule,
· angemessene Lernförderung,
· gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, Kindertagesstätte oder Hort sowie
· Leistungen für die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
Die Bildungs- und Teilhabeleistungen sind bei der zuständigen kommunalen Stelle zu beantragen. Dort erhalten Sie auch entsprechende Antragsvordrucke.
Kinderzuschlag ist ausschließlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Sie ist auch für die Bearbeitung zuständig. Dies gilt gleichermaßen für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Über den Antrag auf Kinderzuschlag entscheidet die Familienkasse durch schriftlichen Bescheid.
Bei Fragen zur Antragstellung und zu ihrem konkreten Einzelfall wenden Sie sich am besten persönlich an die für Ihren Wohnort zuständige Familienkasse.
Stand 06.12.2012
Quelle www.arbeitsagentur.de
Anträge bekommt man beim Arbeitsamt.
Die ausgefüllten Anträge und die benötigten Nachweise, werden beim zuständigen Arbeitsamt eingereicht.
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